LArbG Frankfurt 6. Kammer
Urteil vom 30. Juni 1992, Az: 6 Sa 106/92
Unterzeichnung durch Personalleiter/in
Leitsatz1. Ein Arbeitgeber darf aus Zweckmäßigkeitsgründen im Rahmen seiner Organisationsfreiheit alle Personal-, Arbeitsvertrags-, Beurteilungs-, Zeugnis- und Kündigungsfragen in einer Fachabteilung, also seiner Personalabteilung konzentrieren und seine Personalleiterin als seine Vertreterin zur Unterschrift von Zeugnissen bevollmächtigen.
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