Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer
Beschluß vom 9. Dezember 1997, Az: 5 Ta 97/96
Knicke als Zeugnismangel
Leitsatz1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein auch äußerlich ordnungsgemäßes Zeugnis.
Das bedeutet aber nur, daß das Zeugnis keine formalen und äußerlichen Mängel aufweist. Daß das Zeugnis wegen des Postversands zweimal geknickt ist, stellt sich nicht als solcher Mangel dar.
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