Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 248/07
Keine Abweichung vom Zwischenzeugnis
Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.Alle Angaben ohne Gewähr