Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 02. September 2002 - Az.: 7 Ca 1805/02
Arbeitszeugnis: Kein Recht auf Lob im Arbeitszeugnis
Kein Recht auf Lob im Arbeitszeugnis
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf lobende Bemerkungen im Arbeitszeugnis.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil entschieden .
Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin mit ihrem Zeugnis nicht einverstanden. Darin war ihr zwar bescheinigt worden, sie habe "zur vollsten Zufriedenheit" gearbeitet. Mit ihrer Klage wollte sie allerdings erreichen, dass die Formulierung "Frau K. war die ideale Besetzung auf diesem Posten" in den Text aufgenommen wird.
Diese Klage wiesen die Richter zurück.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass diese Formulierung den "subjektiven Geschmacksbereich" eines Zeugnisses berühre, dessen Gestaltung allein Sache des Arbeitgebers sei. Der Arbeitnehmer können von dem Unternehmen lediglich verlangen, dass im Zeugnis korrekte Angaben zu Führungs- und Leistungsbewertung gemacht werden.
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