Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 03.05.2005 – 3 SA 359/05
Arbeitszeugnis: Erwähnung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Urteil zum Arbeitszeugnis wegen keiner Erwähnung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Neben dem im Zeugnisrecht herrschenden Prinzip der Einheitlichen und Vollständigkeit des Zeugnisses kommt u.a. auch dem Grundsatz der Zeugniswahrheit besondere Bedeutung zu, der allerdings nur die Angabe von Tatsachen, nicht aber von Behauptungen und bloßen Verdächtigungen gebieten. Daß ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer anhänging ist, stellt keine Tatsachen in diesem Sinne dar und darf folglich in einem Arbeitszeugnis keine Erwähnung finden.
Daß die korrekte Abfassung eines Zeugnisses auch für Juristen kein einfaches Unterfangen ist, zeigt die Tatsache, daß vorliegend ein Rechtsanwalt seiner (früheren) Angestellten diesen abschließenden Ermittlungshinweis in ihr- qualifiziertes – Arbeitszeugnis schreiben ließ.
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