Bundesarbeitsgericht
9 AZR 352/04 - Quelle: Pressemitteilung BAG
Rechtschreibkorrekturen des Arbeitszeugnisses dürfen nicht zu nachteiligen Änderungen führen
Ein Arbeitgeber, der lediglich Rechtschreibkorrekturen an dem Zeugnis des Arbeitnehmers durchführen muss, ist an den zuvor durch den Arbeitnehmer nicht beanstandeten Text gebunden.
Einer Arbeitnehmerin wurde ein Zeugnis erteilt.
Die Arbeitnehmerin bat den Arbeitgeber das Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Angabe ihres Geburtsortes zu korrigieren. Das zunächst als ”stets einwandfrei” bezeichnete Verhalten der Arbeitnehmerin wurde in dem korrigierten Zeugnis lediglich als ”einwandfrei” bezeichnet. Das wollte die Arbeitnehmerin zu Recht nicht hinnehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein neues Zeugnis auszustellen. Dabei ist er bei einer Korrektur des Zeugnisses jedoch stets an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Text gebunden.
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