Landesarbeitsgericht Düsseldorf
3.5.05; Az.: 3Sa 395/05
Arbeitszeugnis darf nur Tatsachen enthalten
Nimmt ein Arbeitgeber in ein Arbeitszeugnis Hinweise auf ein laufendes Ermittlungsverfahren auf, begründet das in der Regel einen Zeugnisberichtigungsanspruch des Arbeitnehmers.
Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Fall eines Rechtsanwaltes entschieden, der einer Rechtsanwaltsfachangestellten nach der Kündigung ein qualifiziertes Zeugnis mit dem Hinweis ausgehändigthatte, dass gegen die Mitarbeiterinein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft wegen drei Diebstählen aus den Kanzleiräumenlaufe.
In seiner Begründungverweist das Gericht darauf, dass Zeugnisse klar und verständlich formuliert werden müssten, wobei die Grundsätze der Einheitlichkeit und Vollständigkeit, der Zeugniswahrheit sowie der wohlwollenden Beurteilung zu beachten seien. Dem Charakter des Zeugnisses als dauerhafte Beurteilung mit weit reichenden persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen stehe grundsätzlich die Erwähnung eines Ermittlungsverfahrens, das jederzeit eingestellt werden könne, entgegen. Sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund strafrechtlicher Verurteilungder Verdacht als begründet herausstelle, könne dem Arbeitgeber ein Recht zum Widerruf des Zeugnisses zustehen.
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