Arbeitsgericht Frankfurt/Main
8.8.2001 - Az: 7 Ca 8000/00
Berichtigung eines Arbeitszeugnisses nicht in jedem Fall
Ein Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf eine Zeugnisberichtigung, wenn sich nicht an die Wahrheit gehalten wurde oder der Arbeitgeber sich nicht vom Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer hat leiten lassen.
Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf bestimmte stilistische Formulierungen, eine umfangreiche Tätigkeitsbeschreibung mit völlig unwesentlichen Tätigkeitsmerkmalen oder eine Dankes- und Bedauernsformel.
Alle Angaben ohne Gewähr
