Bundesarbeitsgericht
Urteil v. 25.10.1957 – 1 AZR 434/55
Pflicht des Arbeitgebers
Pflicht des Arbeitgebers, an Personen Auskünfte über den Arbeitnehmer nach den Bestimmungen über die wahrheitsgemäße Zeugniserteilung zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer über eine Einstellung verhandelt.
Leitsatz
- 1.Der Arbeitgeber ist über die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses hinaus gehalten, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss des Arbeitsvertrages steht.
- 2. Der Arbeitgeber kann auch gegen den Willen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen erteilen, die ein berechtigtes Interesse an der Erlangung einer solchen Auskunft haben.
- 3. Die Auskünfte des Arbeitgebers müssen richtig im Sinne einer wahrheitsgemäßen Zeugniserteilung sein.
- 4. Grundsätze zu 1-3 finden auch auf Behörden Anwendung, die Arbeitgeber sind. Eine Geheimhaltungspflicht besteht insoweit auch für Behörden nicht
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