Bundesgerichtshof
Urteil v. 22.09.1970 – VI ZR 193/69
Verstoß gegen die Wahrheitspflicht
Pflicht zum Schadensersatz des früheren Arbeitgebers an den neuen Arbeitgeber bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht durch Nichtangabe einer einschlägigen Straftat des Arbeitnehmers, welche auch zur fristlosen Kündigung geführt hat.Alle Angaben ohne Gewähr
