Bundesarbeitsgericht
Urteil v. 29.07.1971 – 2 AZR 250/70
Formulierung des Arbeitszeugnisses
Der Arbeitgeber ist frei in der Formulierung des Arbeitszeugnisses.
Es muss nur wahr sein und muss diejenigen Umstände enthalten, die vom Leser erwartet werden.
Leitsatz
Es liegt dem Arbeitgeber ob, das Zeugnis zu formulieren.
Er ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Das Zeugnis muss nur wahr sein und darf auch dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet (etwa Ehrlichkeit eines Kassierers).
Alle Angaben ohne Gewähr
