Arbeitsgericht Bayreuth
Urteil vom 26. November 1991 - Aktenzeichen: 1 Ca 669/91
Der Begriff "pünktlich" im Arbeitszeugnis
Orientierungssatz
- 1. Bestätigt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis "Pünktlichkeit", so bedeutet dies ohne Hinzukommen weiterer einschlägiger Formulierungen im Wortlaut des Zeugnisses nicht "Überpünktlichkeit" ist einer negativen Aussage. Der Arbeitnehmer hat demgemäß keinen Anspruch darauf, daß das Wort "pünktlich" aus dem Zeugnis entfernt wird.
- 2. Bei der Beurteilung eines Arbeitszeugnisses kommt es auf den objektiven Aussagegehalt an.
Was sich der Verfasser des Zeugnisses dabei gedacht hat, ist unerheblich.
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