Bundesarbeitsgericht
Urteile vom 29.11.2007
– 2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06 und 2 AZR 1068/06 –
Kündigung: Verdacht eines Versicherungsbetrugs
Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu Lasten von dessen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Voraussetzung einer derartigen Verdachtskündigung sei aber, dass starke Verdachtsmomente vorlägen, die auf objektiven Tatsachen beruhten. Sie müssten auch geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören. Zudem müsse der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Dabei sind laut BAG an die Darlegung und Qualität der Verdachtsmomente strenge Anforderungen zu stellen.
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