Bundesarbeitsgericht
– 8 AZR 397/06 –
Kündigungsschutz: Betriebsübergang
Hinweis:
Im alten Unternehmen erworbener Kündigungsschutz geht nicht zwingend im Rahmen des Betriebsübergangs auf das neue Arbeitsverhältnis über.Betriebsübergang: Im alten Betrieb erworbener Kündigungsschutz geht nicht immer auf neuen Arbeitgeber über.
Eine Klägerin war in der G-GmbH beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis fanden die Schutzvorschriften des Kündigungsschutgesetzes (KSchG) Anwendung, da im betreffenden Unternehmen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Dieses Arbeitsverhältnis ging im Wege des Betriebsübergangs auf ein anderes Unternehmen über, dass insgesamt nur noch fünf Teilzeitkräfte beschäftigte und somit unterhalb des Schwellenwerts für die Anwendung der Schutzvorschriften des KSchG fiel. Als der Klägerin am 30.03.2004 mit Wirkung zum 31.07.2004 gekündigt wurde, erhob sie Kündigungsschutzklage. Sie genieße den Kündigungsschutz, den sie bei der G-GmbH genossen habe auch nach dem Betriebsübergang. Dies gelte auch dann, wenn im neuen Unternehmen die Vorschriften des KSchG keine Anwendung fänden.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Kündigung war auch ohne Angabe von Gründen wirksam. Grundsätzlich habe die Klägerin in der G-GmbH Kündigungsschutz nach KSchG erworben. Ein Betriebserwerber trete auch in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das Erreichen des Schwellenwerts und der dadurch entstehende Kündigungsschutz sei aber kein Recht, das beim Betriebsübergang bestehen bleibe. Der neue Arbeitgeber erreichte den Schwellenwert nicht.
Damit bestand für die Klägerin kein Kündigungsschutz nach KSchG.
Quelle: OLG-Report, Meldung vom 22.02.2007
Alle Angaben ohne Gewähr
