Landesarbeitsgericht Hamm
– 13 Sa 2171/05 –
Kündigung: Einarbeitungszeit
Achtung:
Eine Einarbeitungszeit von sechs Monaten, mit der eine betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers verhindert werden könnte, ist einem Unternehmen nicht zuzumuten.Keine sechsmonatige Einarbeitungszeit.
Ein Dental-Labor hatte nach einem Umsatzrückgang von 25 Prozent eine Umstrukturierung beschlossen und daher einem Zahntechniker nach 24jähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt. Die Arbeiten aus seiner Abteilung sollten künftig durch qualitativ anspruchsvollere Laborleistungen ersetzt werden, welche der Angestellte nicht bewältigen könne, so die Betriebsleitung. Hiergegen zog der Mann vor Gericht und erklärte, nach einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten traue er sich die Tätigkeit zu.
Ein solcher Zeitraum ist nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm jedoch eindeutig zu lange. Die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers war daher erforderlich und nicht vermeidbar.
Quelle: AnwaltSuchService
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