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Bundesarbeitsgericht
– 2 AZR 366/05 -
Wirksame Kündigung trotz falscher Adresse
Ein Mitarbeiter, der seinem Arbeitgeber bewusst eine falsche Anschrift angibt, damit ihm eine Kündigung nicht zugestellt werden kann, muss die Kündigung dennoch gegen sich gelten lassen.Die Kündigung gilt in solch einem Fall dennoch mit dem Zeitpunkt der Zustellung als rechtzeitig zugegangen. Der Arbeitnehmer kann sich aufgrund seines treuewidrigen Verhaltens nicht auf einen zu späten Zugang der Kündigung.
Alle Angaben ohne Gewähr
