Arbeitsgericht Frankfurt a.M.
– 18 Ca 1687/05 -
Kündigung: Diebstahl geringwertiger Sachen
Hinweis:
Die Angestellte einer Supermarktkette wurde beim Verzehr unbezahlter Weintrauben beobachtet.
Daraufhin bekam sie sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung.
Die daraufhin eingelegte Klage der Frau hatte Erfolg.Diebstahl geringwertiger Sachen genügt nicht zwangsläufig als Kündigungsgrund.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. erklärte die Kündigungen unter Hinweis auf die langjährige tadellose Betriebszugehörigkeit, das fortgeschrittene Alter und die Unterhaltsverpflichtungen der Verkäuferin als gegenstandslos.
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