Landesarbeitsgericht Kiel
– 2 Ta 105/05 -
Kündigungsschutzklage - Fristversäumnis
Wichtig:
Wenn die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingereicht wird, ist die Kündigung wirksam. Ein Arbeitnehmer, der diese Frist versäumt, kann sich nicht darauf berufen, dass er die Frist unverschuldet versäumt hat, da er sie nicht kannte.
Ein Arbeitnehmer, der eine Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen drei Wochen einreicht, kann sich im Nachhinein nicht auf ein unverschuldetes Fristversäumnis berufen.
Achtung:
Ein Arbeitnehmer muss diese Frist kennen oder sich gegebenenfalls rechtzeitig informieren.
Alle Angaben ohne Gewähr
