Landesarbeitsgericht Mainz
4 Sa 1071/02-
Chef kann Leistungsnachweis fordern
Hinweis:
Entsprechend entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz und wies damit die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Diesem war gekündigt worden, weil er sich weigerte – wie vom Chef gefordert – einen Leistungsnachweis in der vorgeschriebenen Form zu führen. Begründet hatte er mit der Sinnlosigkeit der geforderten Verfahrensweise. Dies quittierte der Arbeitgeber letztlich mit einer fristlosen Kündigung.Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu befugt von ihren Mitarbeitern die Führung von Leistungsnachweisen zu verlangen. Wer dies nicht in der vorgeschriebenen Form tut, kann im schlimmsten Fall sogar wegen Arbeitsverweigerung gekündigt werden.
Das Gericht urteilte:
Die Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ist unwirksam, eine fristgemäße Kündigung jedoch zulässig. Schließlich habe der klagende Arbeitnehmer eine der Hauptpflichten seines Arbeitsvertrages verletzt. Die Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten eines Arbeitnehmers sinnvoll, angemessen oder nutzlos sind, stehe – mit Ausnahme von reinen Schikanen – letztlich dem Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts zu.
Quelle: Dpa
Alle Angaben ohne Gewähr
