Landesarbeitsgericht Mainz
-4 Sa 655/02-
Kündigung:: Arbeitsverweigerung
Achtung:
Mit dieser Entscheidung gaben die Richter des Rheinland-Pfälzer Landesarbeitsgerichts einer gekündigten Mitarbeiterin Recht, die sich beharrlich weigerte, während des Kündigungsschutzverfahrens in ihren Betrieb weiterzuarbeiten.Kündigung: Trotz ”Arbeitsverweigerung” Lohnanspruch?!
Arbeitnehmer können während eines Kündigungsschutzverfahrens auch dann einen Anspruch auf Lohn haben, wenn sie sich weigern in ihren Betrieb zurückzukehren.
Nach Auffassung der Richter sei allerdings Voraussetzung für einen dennoch bestehenden Lohnanspruch, dass dem Mitarbeiter bis zur rechtsverbindlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung eine Weiterarbeit in dem Betrieb nicht zugemutet werden könne. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kündigung quasi als Druckmittel benutzt habe.
Quelle: Dpa
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