Arbeitsgericht Frankfurt a.M.
-7 Ca 3412/01-
Abmahnung: sofortige Kündigung nicht möglich
Achtung:
Mit dieser Entscheidung gaben die Richter des Frankfurter Arbeitsgericht der Klage eines Regionalleiters gegen ein EDV-Unternehmen statt. Nachdem der Kläger mehrere Tage nicht erreicht werden konnte, wurde er zu Beginn des Jahres abgemahnt und erhielt am gleichen Tag eine ”fristlose Kündigung”.Wird ein Arbeitnehmer abgemahnt, so darf ihn sein Chef nicht unmittelbar danach kündigen.
Unzulässig – weil zur ”Uhrzeit” ausgesprochen, urteilten die Richter, einem Arbeitnehmer müsse nach einer Abmahnung zunächst ausreichend Zeit gegeben werden, um hierauf reagieren zu können und sein Verhalten gegebenenfalls zu bessern.
Quelle: dpa
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