Bundesarbeitsgericht
-7 AZR 600/00-
Wiedereinstellung bei befristetem Arbeitsvertrag
Achtung:
Der Kläger war seit 1988 an der Universität Hannover beschäftigt.Keinen Anspruch auf Wiedereinstellung bei befristetem Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag haben keinen Anspruch auf Wiedereinstellung.
Er erhielt befristete Verträge, die die Vertretung einer Kollegin, die als Personalrat tätig war, vorsahen. Als die Frau 2000 wieder zum Personalrat gewählt wurde, bekam den Auftrag zur Vertretung eine jüngere Mitarbeiterin, und nicht mehr der Kläger. Dieser bezweifelte die Wirksamkeit der Befristung und verlangte einen neuen Vertrag.
Nach Auffassung des Gerichts war die Befristung angemessen. Der grundsätzliche Anspruch auf Wiedereinstellung nach betriebsbedingter Kündigung könne nicht auf befristete Arbeitsverträge übertragen werden.
Quelle: rechtsfinder
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