Landesarbeitsgericht Mainz
-8 Sa 797/01-
Verdachtskündigung wegen Diebstahl
Achtung:
Eine Kommune kündigte einem städtischen Angestellten fristlos, weil er angeblich eine Taschenlampe im Wert von 50 DM gestohlen hatte. Der Angestellte bestritt den Diebstahl und berief sich darauf, dass eine Verdachtskündigung wegen des geringen Werts der Taschenlampe nicht in Betracht komme. Er reichte eine Kündigungsschutzklage ein.Der bloße Verdacht des Diebstahls reicht für eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nicht aus.
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Angestellten.
Zwar könne eine Verdachtskündigung auch beim Diebstahl geringwertiger Sachen wirksam sein, in diesem Fall fehle es jedoch an einem hinreichend starken Verdacht. Eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls setzt aber dringenden Tatverdacht voraus. Der Arbeitgeber konnte den Diebstahl weder beweisen noch tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Täterschaft vorlegen. Ein gerecht abwägender Arbeitgeber hätte deshalb keine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt KG
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