Landesarbeitsgericht Mainz
-10 Sa 949/00-
Schriftliche Kündigung nur bei Zugang wirksam
Wichtig:
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einem Elektroinstallateur per Einschreiben gekündigt.
Da der Postbote den Mann nicht angetroffen hatte, hatte er einen Benachrichtigungszettel zurückgelassen. Der Installateur hatte den Brief jedoch nicht abgeholt, so dass er schließlich an den Arbeitgeber zurückgesandt worden war.Eine schriftliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn das Schreiben dem Mitarbeiter auch tatsächlich zugegangen ist. Trifft der Postbote den Mitarbeiter nicht an und hinterlässt daher einen Benachrichtigungszettel, so ist das Schreiben noch nicht zugegangen.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz urteilten:
Werde der Brief beim Postamt nicht abgeholt, so sei die Kündigung nicht wirksam. Der Installateur sei nicht dazu verpflichtet gewesen, das Schreiben bei der Post abzuholen. Etwas anderes gelte nur, wenn der Mitarbeiter mit dem Kündigungsschreiben hätte rechnen müssen.
Quelle: dpa
Alle Angaben ohne Gewähr
