Bundesarbeitsgericht
-9 AZR 202/99; 9 AZR 203/99-
Vergütungsanspruch auch bei unterlassener Arbeitslosmeldung
Macht ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung seinen Lohnanspruch geltend, so darf dieser Anspruch nur dann eingekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen hat. Ob sich der Arbeitnehmer beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hat oder nicht, ist für eine Beurteilung völlig gleichgültig.Eine schwerbehinderte Klägerin arbeitete bereits seit mehreren Jahren in einem Alten- und Pflegeheim als Pflegedienstleiterin. Während dieser Zeit wurde sie vom Arbeitgeber mehrfach gekündigt. Keine dieser Kündigungen führte allerdings zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die von der Klägerin immer wieder angebotenen Arbeitsleistungen lehnte die Beklagte ab. Als die Angestellte ihren Lohn einforderte, vertrat das Altenheim die Auffassung, der Lohnanspruch sei durch erloschen, weil die Klägerin böswillig unterlassen habe, anderweitige Arbeit anzunehmen. Sie hätte sich regelmäßig beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen, was sie jedoch nicht getan habe.
Falsch gedacht, entschied das BAG:
Selbst wenn ein Arbeitnehmer sich nicht beim Arbeitsamt meldet, erlischt der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber nicht. Denn schließlich treffe den Arbeitnehmer keinerlei Verpflichtung den Vermittlungsdienst des Arbeitsamtes in Anspruch zu nehmen.
Quelle: Pressemitteilung
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