Bundesarbeitsgericht
-2 AZR 378/99-
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Dabei gilt:
Im vorliegenden Fall war der schwerbehinderte Kläger fünf Kindern unterhaltspflichtig.je mehr Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer treffen, umso höher ist seine soziale Schutzbedürftigkeit.
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung ist zuvor im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die betriebliche Beeinträchtigung durch die Krankheiten des Arbeitnehmers aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls vom Arbeitgeber billigerweise noch hinzunehmen sind oder ihn überfordern.
Die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sind dabei grundsätzlich auch zu berücksichtigen.
Quelle: Pressemitteilung 06/00
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