Landesarbeitsgericht Mainz
-5 Sa 439/98-
Außerordentliche Kündigung für Alkoholiker
Hinweis:
Eine Stewardess fehlte zwischen 1990 und 1993 zwischen 42 bis 111 Tage im Jahr wegen ihrer Alkoholkrankheit. Mehrere Entziehungskuren waren ohne Erfolg geblieben. Als der Arbeitgeber ihr fristlos kündigte, erhob sie Kündigungsschutzklage.Einem alkoholkranken Arbeitnehmer kann außerordentlich gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber keine anderen Möglichkeiten hat, das Problem zu lösen.
Diese wies das Bundesarbeitsgericht ab.
Die außerordentliche Kündigung sei rechtmäßig gewesen. Zwar dürfe ein Arbeitgeber zu dieser Maßnahme nur als letztes Mittel greifen. Im vorliegenden Fall habe er aber keine andere Möglichkeit mehr gehabt.
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