Bundesarbeitsgericht
-9 AZR 679/97-
Wiederaufnahme der Arbeit nach Kündigungsrücknahme
Hinweis:
Der Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen gekündigt. Später stellte sich heraus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war und ihr daher nicht gekündigt werden durfte. Daraufhin nahm der Arbeitgeber die Kündigung wieder zurück. Zwei Wochen später forderte er die Klägerin auf, die Arbeit an einer anderen Verkaufsstelle wieder aufzunehmen. Er weigerte sich jedoch, für die Zeit bis zur Wiederaufnahme den Lohn fortzuzahlen.Wird einem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt, so muss der Arbeitgeber deutlich machen, wann und wo der Arbeitnehmer seine Arbeit wiederaufnehmen soll.
Zu Unrecht urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Mit der Rücknahme der Kündigung lebe das alte Arbeitsverhältnis wieder auf. Daher hatte die Klägerin einen Anspruch auf den Arbeitslohn. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht zur Arbeit erschienen sei. Denn die Erklärung der Rücknahme einer Kündigung sei nicht ausreichend, damit die Arbeitnehmerin wieder am Arbeitsort erscheine. Vielmehr müsse ihr ausdrücklich eine Arbeit zugewiesen werden.
Quelle: dpa
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