Bundesarbeitsgericht
-2 AZR 148/05-
Klagefrist bei Kündigung
Achtung:
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten, die eine private Pflegestation betrieb, seit 1996 als Hauspflegerin beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004 gekündigt.
Erst am 17. März 2004 machte sie durch eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage auf Vergütung für die Zeit bis zum 31. März 2004 geltend, die Kündigung wirke erst zum 31. März 2004, weil die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende betrage.Ein Arbeitnehmer, der sich vor Gericht nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern lediglich gegen die Einhaltung der Kündigungsfrist wendet, kann dies auch außerhalb der dreiwöchigen Frist für die Kündigungsschutzklage geltend machen.
Die Klage hatte - wie schon in der Vorinstanz - auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Quelle: dpa
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