Arbeitsgericht Frankfurt a.M.
-15 Ca 7998/02-
Eigenmächtige Urlaubsverlängerung und fristlose Kündigung
Achtung:
Grund dafür ist der Umstand, dass eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung selbst bei langjährigen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dies entschied das Frankfurter Arbeitsgericht kürzlich im Zusammenhang mit der Klage einer kaufmännischen Angestellten einer Sparkasse.Wer seinen Jahresurlaub ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers eigenmächtig verlängert, der muss damit rechnen, dass er sich nach der Rückkehr aus dem Urlaub einen neuen Arbeitsplatz suchen muss.
Eine Arbeitnehmerin, der vier Wochen Erholungsurlaub zugebilligt worden waren, hatte nach der ersten Woche eine Kollegin angerufen und sich erkundigt, ob sie noch ”eine Woche dranhängen” dürfe. Die Kollegin wollte dies dem Vorgesetzten übermitteln und ihn bitten sich bei ihr telefonisch zu melden. Obwohl der Anruf ausblieb, kehrte die Arbeitnehmerin erst eine Woche später in die Firma zurück – und erhielt dafür eine fristlose Kündigung.
Zu Recht, entschieden die Richter.
Schließlich hätte sich die Klägerin mit ihrem Vorgesetzten erneut in Verbindung setzen müssen. Keinesfalls habe sich die Arbeitnehmerin jedoch leichtfertig darauf berufen können, dass ”die Sache schon in Ordnung gehe”.
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