-2 AZR 412/05-
Kündigung: Leiharbeiter bei kurzfristigem Auftragsrückgang
Achtung:
Einem Leiharbeitnehmer darf nur dann aus betrieblichen Erfordernissen gekündigt werden, wenn der Beschäftigungsbedarf dauerhaft zurückgegangen ist.Keine Kündigung eines Leiharbeitnehmers bei kurzfristigem Auftragsrückgang
Ein Computerprogrammierer, der seit über sechs Jahren bei einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma angestellt gewesen ist, hatte sich erfolgreich gegen eine gegen ihn gerichtete, betriebsbedingte Kündigung gewehrt. Nachdem ein langfristiger Auftrag, in dessen Rahmen er eingesetzt gewesen war, ausgelaufen war, lagen keine weiteren Anschlussaufträge für den Spezialisten vor.
Diese Tatsache allein kann eine Entlassung jedoch nicht rechtfertigen, so die Richter.
Kurzfristige Arbeitslücken gehören vielmehr zu dem typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers. Außerdem habe sich der Arbeitnehmer dazu bereit erklärt, seine Kenntnisse in anderen Programmiersprachen aufzufrischen. Daher bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die eine dauerhaft gesunkene Zahl an Beschäftigungsmöglichkeiten vermuten lassen
Quelle: Dpa
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