Landesarbeitsgericht Frankfurt a.M.
-2/1 Sa 1441/02-
Kündigung: Unentschuldigtem Fehlen
Achtung:
So zumindest urteilte das hessische Landesarbeitsgericht zugunsten einer Schichtarbeiterin, die gegen ihren Arbeitgeber geklagt hatte. Sie hatte verlangt, dass der Chef aus ihrer Personalakte zwei Abmahnungen entfernt.Nicht immer darf bei unentschuldigtem Fehlen abgemahnt werden, Mitarbeiter die unentschuldigt am Arbeitsplatz fehlen, müssen nicht zwangsläufig mit einer Abmahnung rechnen.
Mit Erfolg.
Denn wie das Gericht entschied, waren diese als unverhältnismäßige Überreaktion des Arbeitgebers einzustufen. Die Abmahnungen hatte die Mitarbeiterin für unentschuldigtes Fehlen an unmittelbar vor und nach ihrem Urlaub liegenden Wochenend-Überstunden kassiert. Da die zusätzliche Arbeit allerdings erst wenige Tage zuvor beim Betriebsrat angemeldet worden war, hatte die Frau die an sich arbeitsfreien Samstage jedoch schon in ihre Urlaubsplanung einbezogen.
Mit einem plötzlichen Einsatz vor bzw. nach dem seit langer Zeit bewilligten Urlaub habe sie nicht rechnen müssen, entschieden die Richter.
Quelle: Dpa
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