Landesarbeitsgericht Mainz
-9 Sa 493/02-
Kündigung: Tricksen mit der Stechuhr
Achtung:
Eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber ist in derartigen Fällen nicht erforderlich.
Grund dafür ist der Umstand, dass im Missbrauch eines vorhandenen Zeiterfassungsgeräts ein gravierender Vertrauensbruch zu sehen ist. Dies zumindest entschieden die Richter des Rheinland-Pfälzischen Landesarbeitsgerichts und wiesen die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab, die das Zeiterfassungsgerät – während sie schon im Feierabend weilte – von anderen Personen hatte betätigen lassen. Der Schwindel flog auf und der Mitarbeiterin wurde gekündigt.Tricksen mit der ”Stechuhr” kann teuer werden.
Arbeitnehmer, die einem Kollegen sozusagen zum ”Einchecken” in die Firma ihre Stechuhr mitgeben, müssen mit einer Kündigung rechnen.
Zu Recht, entschieden die Richter. Schließlich müsse jedem Arbeitnehmer klar sein, dass er
– sofern in der Firma ein Zeiterfassungsgerät installiert werde
– den Arbeitsbeginn und das –ende höchstpersönlich zu dokumentieren habe
Quelle: Dpa
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