Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
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Private Internetnutzung
Achtung:
Weil er in knapp einem Jahr nur maximal 20 Dateien heruntergeladen hatte, durfte der Arbeitgeber dem Kläger sogar trotz ausdrücklichen Verbots nicht kündigen, sondern musste es bei einer Abmahnung belassen. Ein Kündigungsgrund besteht aber jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter extrem viel im Internet surft, eine erhebliche Datenmenge heruntergeladen wird, die Gefahr der Infizierung mit Viren besteht oder die Dateien strafbare oder pornografische Darstellungen enthalten.
Wer das Internet am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken nutzt, muss nicht in jedem Fall eine Kündigung befürchten.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz Online
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