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Bundesarbeitsgericht
- Aktenzeichen: 6 AZR 662/06 -
Selbstständig machen im Kündigungsschutzprozess
Hinweis:
Das Sonderkündigungsrecht (aus § 12 KSchG) im Kündigungsschutzprozess, wonach der Arbeitnehmer sofort ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann, besteht nur bei der Aufnahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit.
Wer sich in einem laufenden Kündigungsschutzprozess selbstständig machen will, muss die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.75/07 vom 25.10.2007
Alle Angaben ohne Gewähr
