Bundesarbeitsgericht
- Aktenzeichen: 6 AZR 873/06 -
Klage gegen außerordentliche Kündigung muss innerhalb von drei Wochen erfolgen
Hinweis:
Ein Lkw-Fahrer hatte sich geweigert, an einem Sonntag eine Tour ins Ausland zu übernehmen.
Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine außerordentliche Kündigung zur Wehr setzen, muss er eine hiergegen gerichtete Klage binnen einer Frist von drei Wochen bei Gericht einreichen.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Mann nach vorheriger Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung.
Vier Wochen nach dem Zugang der Kündigung machte der Lkw-Fahrer bei Gericht geltend, dass die Kündigung unwirksam sei. Die dreiwöchige Klagefrist habe er nicht einhalten müssen, weil diese nicht anwendbar sei, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit (§ 1 Abs.1 KSchG) noch nicht erfüllt habe.
Die Klage blieb erfolglos.
Der Mann hätte in jedem Fall innerhalb von drei Wochen Klage einreichen müssen
Quelle: OLG-Report, Meldung vom 28.06.2007
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