Landesarbeitsgericht Thüringen
- Aktenzeichen: 5 Ta 55/07 -
Keine Kündigung zur Strafe
Achtung:
Der Kläger war während seiner Probezeit wegen eines schweren Verkehrsunfalls für fünf Wochen krankgeschrieben worden.
Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber und ließ verlauten, er könne nur Mitarbeiter gebrauchen, die am Arbeitsplatz ihre Arbeit tun.
Eine Kündigung, mit der ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer für sein krankheitsbedingtes Fehlen bestrafen will, ist unzulässig.
Wer krank mache, aus welchem Grund auch immer, könne nur noch mit der Kündigung rechnen. Außerdem sei der Kläger ohnehin nur in der Probezeit. Die zuständigen Richter bewerteten die Kündigung als sittenwidrig und somit als unwirksam. Auch wenn in der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz (KschG) noch keine Anwendung findet, so ist der Arbeitnehmer jedenfalls durch die allgemein zivilrechtlichen Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor einer derart willkürlichen Ausübung des Kündigungsrechts geschützt.
Quelle: OLG-Report, Meldung vom 18.09.2007
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