Arbeitsgericht Frankfurt
- 9 Ca 2183/04 -
Kündigung: schlechte Arbeitsmoral
Achtung:
Im konkreten Fall weigerte sich ein Lagerist einer Autoglaserei immer wieder, neben seiner eigentlichen Tätigkeit noch weitere Dienste zu übernehmen. Da die Glaserei mit weniger als fünf Mitarbeitern in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und man sich von einem Mitarbeiter trennen wollte, fiel die Wahl auf ihn. Zwar sei er am längsten in diesem Betrieb tätig gewesen.Wer als Arbeitnehmer eine schlechte Arbeitsmoral vorweist, nimmt bei einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung auf sich.
Jedoch dürfe man bei einem Betrieb, der nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt (Betrieb mit weniger als fünf Mitarbeitern), neben der Betriebszugehörigkeitsdauer auch die Arbeitsmoral sowie charakterliche Mängel bei einer betriebsbedingten Kündigung heranzuziehen. Daher sei Kündigung zulässig.
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