Arbeitsgericht Frankfurt
- 18 Ca 8546/03 -
Keine Kündigung bei mangelhaften Deutsch-Kenntnisse
Wichtig:
Im konkreten Fall wurde einem englischsprachigen Analysten einer Bank nach 2 Jahren wegen
"nicht ausreichender kommunikativer Fähigkeiten" gekündigt.Wer als Arbeitnehmer nur mangelhafte Deutsch-Kenntnisse aufweist, muss nicht automatisch mit einer Kündigung rechnen.
Da die Bank jedoch nicht konkrete betriebliche Auswirkungen deutlich machte, erachtete das Gericht die Kündigung für unzulässig. Darüber hinaus habe der Analyst, wie vom Arbeitgeber gefordert, an einem Deutschkurs teilgenommen, so dass mit sich verbessernden Kenntnissen zu rechnen gewesen sei.
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