Landesarbeitsgericht Köln
- 5 Ta 63/04 -
Kündigung mit Hoffnung auf Weiterbeschäftigung
Kündigt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer und macht ihm gleichzeitig Hoffnungen auf eine Weiterbeschäftigung, so verlängert sich nicht automatisch die Frist der Kündigungsschutzklage - weiterhin beläuft sich diese auf drei Wochen.
Achtung:
Im konkreten Fall teilte der Betriebsleiter einer Firma nach der Kündigung dem ehemaligen Arbeitnehmer mit, dass er abwarten solle, da sich diese Sache vielleicht erledige und die Kündigung rückgängig gemacht werde. Gutgläubig wartete der Arbeitnehmer ab, bis letztendlich die Frist verstrichen war. Doch die Kündigung wurde nicht zurückgenommen. Daraufhin klagte der Mann. Das Gericht entschied jedoch zu Lasten des Arbeitnehmers. Dieser habe das Versäumen der Klagefrist selbst verschuldet, vor allem da die Aussage des Betriebsleiters keine definitive und verbindliche Zusage war.
Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen.
Kündigung: Hoffnung auf Weiterbeschäftigung
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