Landesarbeitsgericht Hessen
- 3 Sa 1762/00 -
Kündigung: zeitliche Rahmen benennen
Achtung:
Unternehmen müssen vor dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen den zeitlichen Rahmen der geplanten Betriebsstilllegung genau benennen. Ansonsten ist die Kündigung gegenstandslos.Bei betriebsbedingter Kündigung muss der zeitliche Rahmen genau benannt werden.
in dem verhandelten Fall hatte das Unternehmen die Kündigung einer Gardinennäherin und aller ihrer Kollegen mit der geplanten Auflösung des Textilwarengeschäfts begründet. Dabei war aber lediglich pauschal auf den vorgesehenen Räumungsverkauf und die darauf folgende "Abwicklung" hingewiesen worden.
Die Richter des hessischen Landesarbeitsgericht befanden: Von einer rechtlich wirksamen Betriebsstilllegung könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer "den ernstlichen und endgültigen Entschluss gefasst habe"", die Betriebsgemeinschaft auf unbestimmte Zeit aufzulösen.Dazu müsse die Betriebsauflösung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen schon"greifbare Formen" angenommen haben und ihr voraussichtliches Ende schon zeitlich feststehen. Die bloße Ankündigung eines Räumungsverkaufs reiche hierfür aber noch nicht aus.
Die Kündigung sei somit gegenstandlos.
Quelle: dpa
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