Bundesarbeitsgericht
- 4 Ca 6339/98 -
Befürchtungen kein Grund für fristlose Kündigung
Achtung:
Das Arbeitsgericht Frankfurt gab damit der Klage einer Hausdame gegen den Pächter eines Restaurant statt und erklärte die fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin für unwirksam. Das Restaurant hatte die fristlose Kündigung damit begründet, es hege die Befürchtung, die Mitarbeiterin werde betriebsinterne Dinge an ihren Ehemann weiterleiten, der ebenfalls in einem Restaurant tätig ist. Konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Geheimnisverrat hatte der Restaurantpächter jedoch nicht.Bloße Befürchtungen, ein Mitarbeiter könne aufgrund familiärer Verbindungen betriebliche Geheimnisse verraten, rechtfertigen noch keine fristlose Kündigung.
Nach dem Richterspruch kann einer Arbeitnehmerin aber nicht schon der Vorwurf gemacht werden, mit dem Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens verheiratet zu sein. Erst wenn der Arbeitgeber tatsächlich konkrete Verdachtsmomente in Händen halte, könne er arbeitsrechtliche Sanktionen ergreifen.
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