Arbeitsgericht Frankfurt/Main
- 7 Ca 7858/98 -
Kündigung: betriebsinterne Differenzen
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Achtung:
Wer seinem Arbeitgeber damit droht, "Frust" über betriebsinterne Differenzen an Kunden auszulassen,
riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung.Befürchtungen kein Grund für fristlose Kündigung
Frust darf nicht an Kunden ausgelassen werden
Ein Chefsteward hatte sich darüber geärgert, daß er jährlich an zwei "Gefahrenprüfungen" teilnehmen mußte, weil er zum Dienst in zwei unterschiedlichen Flugzeugtypen eingesetzt wurde. Den Vorgesetzten sagte er, die doppelte Prüfung sei "demotivierend". Er werde deshalb seinen "Frust" an den Passagieren auslassen. Die daraufhin ausgesprochene Abmahnung erachtete das Arbeitsgerichts Frankfurt als rechtens.
Unternehmen müßten es sich nicht bieten lassen, daß betriebsinterne Meinungsverschiedenheiten von Mitarbeitern auf Kunden übertragen werden.
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