Arbeitsgericht Frankfurt/Main
- 4 Ca 614/99 -
Kündigung während der Schwangerschaft
Achtung:
Eine Frau hatte ihrem Vorgesetzten erst drei Wochen nach Aussprache der Kündigung mitgeteilt, daß sie schwanger sei und ihr deshalb nach dem Mutterschutzgesetz nicht gekündigt werden dürfe. Gesetzlich vorgesehen ist aber eine Frist von 14 Tagen zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der Mitteilung über eine Schwangerschaft, die die Kündigung gegenstandslos macht. Die Frau erklärte zwar, schon zwei Tage nach der Kündigung einen Schwangerschaftstest ohne Mitwirkung eines Arztes durchgeführt zu haben.
Bis zur Mitteilung an ihren Vorgesetzten habe sie aber erst eine abschließende Diagnose des Arztes abgewartet.Informiert eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber nicht rechtzeitig nach einer Kündigung darüber, daß sie schwanger ist, so ist die Kündigung trotz Schwangerschaft rechtens.
Das Arbeitsgericht Frankfurt sah darin keine Entschuldigung für die Versäumnis der gesetzlichen Frist von zwei Wochen. Gekündigte Arbeitnehmerinnen müßten nämlich bereits nach einem positiv verlaufenen Schwangerschaftstest den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren und dürften nicht erst bis zu einer abschließenden Diagnose eines Arztes warten.
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