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Werbung:
Arbeitsgericht Frankfurt/Oder
- 6 Ca 61/99 -
Abmahnung darf erst nach Anhörung in die Personalakte
Achtung:
Zweck dieser Anhörungspflicht sei es, daß sich der Arbeitgeber auch mit der Sichtweise des Betroffenen auseinandersetze. Würden die Argumente des Arbeitnehmers hingegen nicht berücksichtigt, so verletzte der Arbeitgeber dadurch das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht seines Mitarbeiters.
Eine Abmahnung in der Personalakte ist nur dann wirksam, wenn der Betroffene zuvor angehört wurde.
Quelle: DPA
Alle Angaben ohne Gewähr
