Bundesarbeitsgericht
- 2 AZR 799/96 -
Mündliche Kündigung durch Arbeitnehmer
Achtung:
Bei einem Streit mit seinem Arbeitgeber hatte der Kläger mehrfach bekräftigt, "er höre sofort auf".
Davon ließ er sich auch nicht abbringen, als der Arbeitgeber ihm sagte, er solle doch an seine Familie denken.
Am nächsten Tag bestätigte sein Chef ihm schriftlich die Kündigung. Mittlerweile hatte der Mann es sich aber anders überlegt. Gerichtlich wollte er nun feststellen lassen, daß seine mündliche Kündigung unwirksam sei, weil im Arbeitsvertrag die schriftliche Kündigung vereinbart sei. Folglich habe er seinen Job noch.Wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber mündlich kündigt, so gilt diese Kündigung selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag nur schriftliche Kündigung vereinbart worden war.
Das Bundesarbeitsgericht hielt ihm jedoch vor, daß er mehrfach und trotz der Einwände seines Arbeitgebers die Kündigung erklärt habe. Es verstoße gegen die guten Sitten, wenn er sich nun darauf berufen wolle, daß seine eigenen Erklärungen ja unwirksam seien. Deshalb sei seine eigene Kündigung wirksam.
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