Bundesarbeitsgericht
-2 AZR 64/97 -
Mindestanzahl von Arbeitnehmern für Kündigungsschutz
Arbeitnehmer, die in einem ausländischen Betriebsteil beschäftigt sind, werden nicht auf die Mindestzahl der Arbeitnehmer angerechnet, die ein deutscher Betrieb haben muß, damit für seine Mitarbeiter der gesetzliche Kündigungsschutz greift.Dies entschied das Bundesarbeitsgericht für einen Betrieb, der einen Betriebsteil im Ausland hatte. Gestritten wurde darum, ob die Mitarbeiter des deutschen Betriebsteils vom gesetzlichen Kündigungsschutz erfaßt würden.
Hinweis:
Im konkreten Fall würde der Betrieb diese Voraussetzung erst erfüllen, wenn auch die Mitarbeiter des ausländischen Betriebsteils hinzugerechnet werden könnten. Das Gericht hielt eine solche Anrechnung aber für unmöglich, da das Kündigungsschutzgesetz nur auf nationaler Ebene anwendbar sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus EU-Recht, da dieses keine vergleichbaren Vorschriften zum Kündigungsschutz enthalte.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn ein Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat.
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