Bundesarbeitsgericht
- 2 AZR 602/00 -
Abmahnung muss Warnfunktion ausüben
Achtung:
Ein Kraftfahrer kam jahrelang zu spät zur Arbeit. Sieben schriftliche Abmahnungen und etliche mündliche Hinweise blieben erfolglos. Er kündigte dem Kraftfahrer, doch der zog vors Arbeitsgericht. Das Gericht verurteilte ihn zur Weiterbeschäftigung. Die vielen Abmahnungen zeigten, dass die Androhung der Entlassung nicht ernst gemeint sein kann, hieß es zur Begründung.Bei einer Abmahnung muss die Kündigungsandrohung sichtbar werden.
Das Bundesarbeitsgericht war da jedoch anderer Ansicht. Weil die letzte Abmahnung vor Kündigung besonders eindringlich gestaltet war, musste der Fahrer damit rechnen, im Wiederholungsfall endgültig entlassen zu werden.
Die Kündigung ist somit wirksam.
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