Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2003
– 9 AZR 12/03 –
Voll überprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zugrunde gelegt hat.
Wurde dem Arbeitnehmer insgesamt eine „durchschnittliche" Leistung bescheinigt und ist er damit nicht einverstanden, so hat er die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als „unterdurchschnittlich" beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
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