Bundesarbeitsgericht
9 AZR 261/04
Elternzeit
Ein Hinweis auf eine Elternzeit im Arbeitzeugnis ist gerechtfertigt.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer deshalb am Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht gearbeitet hat.
Ein Koch war vier Jahre lang in einer Großküche beschäftigt gewesen.
Zwei Jahre und neun Monate von dieser Zeit hatte er jedoch Erziehungsurlaub genommen.
Danach arbeitete der Koch nur noch vier Monate für den Chef.
In dem ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilten Arbeitszeugnis vermerkte der Arbeitgeber auch, das der Koch einen Erziehungsurlaub genommen hatte.
Der Koch zog vor Gericht und forderte, dass der Hinweis auf seinen Erziehungsurlaub gestrichen werden sollte. Der Hinweis des Arbeitgebers ist jedoch rechtlich gestattet.
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Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, das der Koch vor Ausstellung des Zeugnisses nur noch verhältnismäßig kurz für den Arbeitgeber tätig war.
